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Veröffentlichung von Fotos
Grundsätzlich ist auch für die öffentliche Präsentation von Werken der Fotografie die Einwilligung der abgebildeten Personen erforderlich ("Recht am eigenen Bild").
Ohne besondere Zustimmung dürfen Fotos z.B. dann zur Schau gestellt werden, wenn
• Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen oder
• es sich um Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen handelt, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben.
(siehe §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz)
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